BGBl. I Nr. 449/2002
Änderungen durch diese Kundmachung
Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
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§ 0↗RIS↗
§ 8geändert
§ 8.
Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Bei Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 35 BDG 1979 10 sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
Anmerkung