Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 11.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die Grundausbildung anrechnen: Die Dienstbehörde kann erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Beamten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.
1. Prüfung für den Apothekerberuf,
Anmerkung
2. Staatsprüfung für den höheren Forstdienst,
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
3. Richteramts-, Rechtsanwalts- und Notariatsprüfung,
4. Ziviltechnikerprüfung,
5. erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit in ihnen Kenntnisse in dem für den Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” erforderlichen Umfang vermittelt werden.