BGBl. I Nr. 449/2002
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändert
Bergbehördlicher Dienst
§ 15.
Im bergbehördlichen Dienst hat die Klausurarbeit der schriftlichen Prüfung zwei Themen eine mündliche Teilprüfung zu umfassen. Je eines ist den Gegenständen “Bergrecht” Themen „Bergrecht“ und “Technische „Technische Angelegenheiten des Montanwesens” Montanwesens“ zu entnehmen erfolgen.
Anmerkung
Schlagworte