BGBl. I Nr. 449/2002
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändert
Dolmetscher und Übersetzer
§ 16.
Im Dienst der Dolmetscher und Übersetzer ist an Stelle der schriftlichen Prüfung und der gemäß § 7 Abs. 2 vorzusehenden Gegenstände die Kenntnis einer zusätzlichen Fremdsprache im Ausmaß der Universitätssprachprüfung beider Leistungsstufen nachzuweisen.
Anmerkung
Schlagworte