BGBl. I Nr. 449/2002
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24geändert
Stenographendienst
§ 24.
Im Stenographendienst der Parlamentsdirektion tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung ist der Nachweis der Beherrschung der Stenographie in dem für Parlamentsstenographen erforderlichen Ausmaß zu erbringen. Dieser Nachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.
Anmerkung
Schlagworte