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BGBl. I Nr. 449/2002

in Kraft ab 14.12.2002·kein Dokument in RIS
Kundmachung BGBl. I Nr. 449/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A 15 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 10.08.2002 – 13.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 119/2002 · danach: BGBl. I Nr. 449/2002 § 25↗RIS↗
in Kraft 14.12.2002 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 449/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 25↗RIS↗
Dienst an Volksbibliotheken
§ 25.
(1) Im Dienst an Volksbibliotheken ist im Rahmen der schriftlichen Prüfung an Stelle der Klausurarbeit eine Hausarbeit zu verfassen und spätestens sechs Wochen vor der mündlichen Prüfung maschinschriftlich oder gedruckt in zwei Exemplaren der Prüfungskommission vorzulegen. Das Thema ist dem Gegenstand “Volksbibliothekswesen” „Volksbibliothekswesen“ zu entnehmen. Themenstellung und Beurteilung der Hausarbeit obliegen einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Mitglied der Prüfungskommission. Eine positive Beurteilung der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. § 6 Abs. 3 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(2) Bei der mündlichen Prüfung wird der Gegenstand “Volksbibliothekswesen” „Volksbibliothekswesen“ durch die erfolgreiche Absolvierung
1. des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare oder
2. des vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, dem Büchereiverband Österreichs und dem Österreichischen Städtebund eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche Volksbibliothekare (Verwendungsgruppe A)
ersetzt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Ersatz