BGBl. I Nr. 449/2002
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26geändertAbs 2 (aufgehoben)
Wissenschaftliche Verwendung
§ 26.
(1) Auf Bedienstete in wissenschaftlicher Verwendung, für die keiner der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstände inhaltlich in Betracht kommt, ist § 7 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002)
Anmerkung
Schlagworte