BGBl. I Nr. 449/2002
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 bis Abs 6 (neu)
Dienstprüfung
§ 5.
(1) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor erfolgreiche Absolvierung der Verwaltungsakademie zur Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung zuzuweisen nachzuweisen.
(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zur Dienstprüfung zuzuweisen. Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002 erfüllen.
(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich besteht aus Klausurarbeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 und mündlich abzulegen aus mündlichen Teilprüfungen.
(4) Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen sind vor Einzelprüfern des Senates im Sinne des § 10 abzulegen.
(5) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle erforderlichen Klausurarbeiten positiv beurteilt und die mündlichen Teilprüfungen bestanden worden sind. Nicht bestandene mündliche Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden.
(6) Ist der Prüfungserfolg einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung als ausgezeichnet zu bewerten, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „Mit Auszeichnung aus ...“
Anmerkung
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