BGBl. I Nr. 449/2002
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändert
Prüfungszeugnis
§ 8.
Im Prüfungszeugnis sind - – mit Ausnahme des im § 2 Z 11 angeführten Gegenstandes - – sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 35 BDG 1979 11 sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
Anmerkung
Schlagworte