BGBl. I Nr. 8/1014
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 114geändertAbs 2 Z 1 lit a Tabelle, lit b Tabelle, Z 2 Tabelle, Z 3 Tabelle, Z 4 Tabelle, Z 5 Tabelle; Abs 3
… 4 unveränderte Absätze
Maßnahmen für ehemals politisch Verfolgte
§ 114.
(1) Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.
(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen:
1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere
a) in den Verwendungsgruppen E und D
b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2
2. Beamte in handwerklicher Verwendung
3. Universitätsprofessoren
4. Lehrer
5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes
(3) Einem Staatsanwalt, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, gebührt nach zwei tatsächlich oder - bei einem Staatsanwalt mit festem Gehalt - fiktiv in der Gehaltsstufe 16 verbrachten Jahren eine Erhöhung des Gehaltes um 354,3 361,5 €.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/1999)
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