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BGBl. I Nr. 9/1016

in Kraft ab 18.01.2016·kein Dokument in RIS
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/1016× zu EWR-Psychologengesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Psychologengesetz 18 § 0↗RIS↗
§ 2geändertZ 1, Z 2
in Kraft 25.04.2014 – 26.02.2016 · idF BGBl. I Nr. 32/2014 · danach: BGBl. I Nr. 9/1016 § 2↗RIS↗
in Kraft 27.02.2016 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 9/1016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024 § 2↗RIS↗
Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland
§ 2.
Einem Qualifikationsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß § 1 Abs. 2 ist und
1. in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des klinischen Psychologen Gesundheitspsychologen oder des Gesundheitspsychologen Klinischen Psychologen berechtigt ist und
2. eine Bescheinigung des Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des klinischen Psychologen Gesundheitspsychologen oder des Gesundheitspsychologen Klinischen Psychologen im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1016