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BGBl. I Nr. 9/1016

in Kraft ab 18.01.2016·kein Dokument in RIS
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/1016× zu EWR-Psychologengesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Psychologengesetz 18 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1
in Kraft 25.04.2014 – 26.02.2016 · idF BGBl. I Nr. 32/2014 · danach: BGBl. I Nr. 9/1016 § 9↗RIS↗
in Kraft 27.02.2016 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 9/1016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024 § 9↗RIS↗
Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR
§ 9.
(1) Gesundheitspsychologen oder Klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen mit Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den Beruf des klinischen Psychologen Gesundheitspsychologen oder des Gesundheitspsychologen Klinischen Psychologen in der Republik Österreich, ungeachtet der Bestimmungen der §§ 1, 3 oder 8, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen dem Psychologengesetz 2013, insbesondere den geltenden Berufspflichten.
(2) Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der anerkannten Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich oder per Telefax dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1016
Schlagworte
Ausbildung