BGBl. Nr. 139/2013
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54ageändert
Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen
§ 54a.
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach dem § den §§ 54 mit Ausnahme dessen Abs. 3 erster Satz, nach § 55 mit Ausnahme dessen Abs. 6 lit. c sublit. bb, und nach § 56 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung