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BGBl. Nr. 179/1998

in Kraft ab 27.05.1998·kein Dokument in RIS
Kundmachung BGBl. Nr. 179/1998× zu Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen 1 § 0↗RIS↗
§ 2geändertBezeichnung; Abs 1 (neu), Z 2; Abs 2 (neu)
in Kraft 15.09.1995 – 26.05.1998 · idF BGBl. Nr. 625/1995 · danach: BGBl. Nr. 179/1998 § 2↗RIS↗
in Kraft 27.05.1998 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 179/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 2↗RIS↗
§ 2. Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um
(1) Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um
1. Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind, oder
2. Arzneispezialitäten zur oralen oder rektalen Anwendung, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten.
(2) Ab 1. August 1995 dürfen Arzneispezialitäten zur parenteralen Anwendung, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1998