DJ S 42/1941
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
römisch eins. Zuständigkeit der Beamten, Einrichtung des Registers im allgemeinen
Paragraph eins
Die Geschäfte des Registergerichts sind von dem Richter zu erledigen, soweit nicht nach der Schiffsregisterordnung oder nach dieser Verfügung der Urkundsbeamte der Geschäftstelle zuständig ist.