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DJ S 42/1941

in Kraft ab 01.01.1941·kein Dokument in RIS
Kundmachung DJ S 42/1941× zu Schiffsregisterverfügung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsregisterverfügung neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF DJ S 42/1941 § 12↗RIS↗

Paragraph 12

  1. Absatz eins,Jede Eintragung ist vom Richter und vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist die Unterzeichnung der Eintragung dem Rechtspfleger übertragen, so unterzeichnet als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ein zweiter Beamter der Geschäftsstelle oder ein vom Behördenvorstand bevollmächtigter Kanzleibeamter oder Justizangestellter.
  2. Absatz 2,Der Tag der Eintragung ist von dem Urkundsbeamten in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.