DJ S 42/1941
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Paragraph 13
Soweit eine Eintragung durch eine spätere Eintragung gegenstandslos geworden ist, ist sie rot zu unterstreichen.
Paragraph 13
Soweit eine Eintragung durch eine spätere Eintragung gegenstandslos geworden ist, ist sie rot zu unterstreichen.