Absatz eins,Wird die Eintragung des Schiffs gelöscht, so ist das Registerblatt zu schließen.
DJ S 42/1941
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Paragraph 17
- Absatz 2,Die Löschung der Eintragung eines Schiffs im Seeschiffsregister ist dem Registergericht mitzuteilen, wo das Schiff zuerst eingetragen war.