DJ S 42/1941
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
römisch drei. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Paragraph 20
Anmeldungen und Eintragungsanträge sind, soweit nicht die Formvorschriften der Paragraphen 37, ff. der Schiffsregisterordnung anzuwenden sind, schriftlich einzureichen; sie können auch zur Niederschrift des Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftstelle des Registergerichts oder eines anderen Amtsgerichts erklärt werden.