Rechtstracker.at

DJ S 42/1941

in Kraft ab 01.01.1941·kein Dokument in RIS
Kundmachung DJ S 42/1941× zu Schiffsregisterverfügung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsregisterverfügung neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF DJ S 42/1941 § 21↗RIS↗

Paragraph 21

  1. Absatz eins,Für die Entgegennahme der Anträge oder Ersuchen auf Eintragung von Rechtsverhältnissen und für die Beurkundung des Zeitpunkts, in dem diese Anträge oder Ersuchen bei dem Registergericht eingehen, sind nur der mit der Führung des Registers für das betroffenen Schiff beauftragte Richter und der vom Behördenvorstand für das Schiffsregister bestellte Beamte der Geschäftsstelle zuständig.
  2. Absatz 2,Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Schiffe in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Registergerichts, so ist jeder nach Absatz eins, in Frage kommende Beamte zuständig.