Absatz eins,Auf die Anmeldungen und Eintragungsanträge verfügt der Richter.
DJ S 42/1941
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Paragraph 22
- Absatz 2,Der Richter soll Eintragungen in das Register regelmäßig im Wortlaut verfügen; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Vollzug der Verfügung zu veranlassen.