Rechtstracker.at

DJ S 42/1941

in Kraft ab 01.01.1941·kein Dokument in RIS
Kundmachung DJ S 42/1941× zu Schiffsregisterverfügung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsregisterverfügung neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF DJ S 42/1941 § 22↗RIS↗

Paragraph 22

  1. Absatz eins,Auf die Anmeldungen und Eintragungsanträge verfügt der Richter.
  2. Absatz 2,Der Richter soll Eintragungen in das Register regelmäßig im Wortlaut verfügen; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Vollzug der Verfügung zu veranlassen.