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DJ S 42/1941

in Kraft ab 01.01.1941·kein Dokument in RIS
Kundmachung DJ S 42/1941× zu Schiffsregisterverfügung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsregisterverfügung neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF DJ S 42/1941 § 23↗RIS↗

Paragraph 23

Bei der Bekanntmachung von Eintragungen in das Schiffsregister (Paragraph 57, der Schiffsregisterordnung) sind die Eintragungen wörtlich wiederzugeben. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unterschreibt die Benachrichtigungen. In geeigneten Fällen sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass auf die Bekanntmachung verzichtet werden kann.