DJ S 42/1941
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Paragraph 24
Die Eintagungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. Paragraph 23, gilt entsprechend.