DJ S 42/1941
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Paragraph 25
Der Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt wird, ist, auch soweit Paragraph 28, der Schiffsregisterordnung nicht Platz greift, mit Gründen zu versehen.
Paragraph 25
Der Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt wird, ist, auch soweit Paragraph 28, der Schiffsregisterordnung nicht Platz greift, mit Gründen zu versehen.