Absatz eins,Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über
- Litera adie Erteilung von Abschriften aus dem Schiffsregister oder den Registerakten;
- Litera bdie Gestattung der Einsicht in die Registerakten;
- Litera cdie Erteilung von Auskünften, Zeugnissen und Bescheinigungen in den gesetzlich oder in allgemeinen Verwaltungsanordnungen vorgesehenen Fällen;
- Litera ddie Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Registerakten an andere Behörden.