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DJ S 42/1941

in Kraft ab 01.01.1941·kein Dokument in RIS
Kundmachung DJ S 42/1941× zu Schiffsregisterverfügung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsregisterverfügung neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF DJ S 42/1941 § 26↗RIS↗

Paragraph 26

  1. Absatz eins,Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über
    1. Litera a
      die Erteilung von Abschriften aus dem Schiffsregister oder den Registerakten;
    2. Litera b
      die Gestattung der Einsicht in die Registerakten;
    3. Litera c
      die Erteilung von Auskünften, Zeugnissen und Bescheinigungen in den gesetzlich oder in allgemeinen Verwaltungsanordnungen vorgesehenen Fällen;
    4. Litera d
      die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Registerakten an andere Behörden.
  2. Absatz 2,Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für
    1. Litera a
      die Beglaubigung von Abschriften aus dem Schiffsregister;
    2. Litera b
      die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Konkurses sowie um Eintragung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens;
    3. Litera c
      die Berichtigung der Eintragungen des Namens, Berufs oder Wohnorts natürlicher Personen im Schiffsregister.