DJ S 42/1941
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
Paragraph 30
Wird die Änderung einer Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter. Die Beschwerde ist erst gegen seine Entscheidung gegeben.