DJ S 42/1941
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36neu
Paragraph 36
Der Antrag auf Änderung des Namens eines in das Seeschiffsregister eingetragenen Schiffs ist bei dem Registergericht einzureichen, das ihn mit einem begutachtenden Bericht dem Anmerkung, gegenstandslos) unmittelbar vorlegt.