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DJ S 42/1941

in Kraft ab 01.01.1941·kein Dokument in RIS
Kundmachung DJ S 42/1941× zu Schiffsregisterverfügung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsregisterverfügung neu § 0↗RIS↗
§ 43neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF DJ S 42/1941 § 43↗RIS↗

römisch sechs. Schiffsurkunden

1. Schiffszertifikat

Paragraph 43

  1. Absatz eins,Für das Schiffszertifikat dient Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) als Muster.
  2. Absatz 2,Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats sind die amtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden.
  3. Absatz 3,Das Schiffszertifikat ist vom Richter zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen. Es ist dem Eigentümer gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
  4. Absatz 4,Werden mehrere Bogen zu einem Schiffszertifikat verwendet, so sind sie durch Schnur und Siegel miteinander zu verbinden.