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DJ S 42/1941

in Kraft ab 01.01.1941·kein Dokument in RIS
Kundmachung DJ S 42/1941× zu Schiffsregisterverfügung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsregisterverfügung neu § 0↗RIS↗
§ 45neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF DJ S 42/1941 § 45↗RIS↗

Paragraph 45

Eintragungen in das Schiffsregister, die nach der Ausstellung des Schiffszertifikats erfolgen, sind, wenn sie das Schiff oder die Eigentumsverhältnisse betreffen, auf Seite 3 des Schiffszertifikats zu vermerken; wenn sie Schiffshypotheken oder einen Nießbrauch betreffen, sind sie auf Seite 4 des Schiffszertifikats, und zwar entsprechend der Eintragung im Schiffsregister, zu vermerken. Ein späterer Vermerk ist unmittelbar hinter dem vorhergehenden einzutragen. Sie Vermerke sind vom Richter zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen.