Rechtstracker.at

DJ S 42/1941

in Kraft ab 01.01.1941·kein Dokument in RIS
Kundmachung DJ S 42/1941× zu Schiffsregisterverfügung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsregisterverfügung neu § 0↗RIS↗
§ 47neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF DJ S 42/1941 § 47↗RIS↗

Paragraph 47

  1. Absatz eins,Abgesehen vom Falle des Paragraph 62, Absatz 3, der Schiffsregisterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauchbar zu machen, wenn ein neues Schiffszertifikat ausgestellt ist. In diesem Fall ist die Ausstellung des neuen Zertifikats zuvor auf ihm zu vermerken.
  2. Absatz 2,Das Schiffszertifikat wird dadurch unbrauchbar gemacht, daß es mit Einschnitten versehen uns seine Vorderseite rot durchkreuzt wird; es ist bei den Registerakten zu verwahren.