Absatz eins,Abgesehen vom Falle des Paragraph 62, Absatz 3, der Schiffsregisterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauchbar zu machen, wenn ein neues Schiffszertifikat ausgestellt ist. In diesem Fall ist die Ausstellung des neuen Zertifikats zuvor auf ihm zu vermerken.
DJ S 42/1941
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 47neu
Paragraph 47
- Absatz 2,Das Schiffszertifikat wird dadurch unbrauchbar gemacht, daß es mit Einschnitten versehen uns seine Vorderseite rot durchkreuzt wird; es ist bei den Registerakten zu verwahren.