Absatz eins,Das Flaggenzeugnis nach Paragraph 12, Absatz eins, des Gesetzes, betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe vom 22. Juni 1899 (RGBl. S. 319) wird durch die deutsche konsularische Vertretung im Ausland nach den näheren Anordnungen des Reichsministers des Auswärtigen erteilt.
DJ S 42/1941
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50neu
3. Flaggenzeugnisse
Paragraph 50
- Absatz 2,Für das Flaggenzeugnis nach Paragraph 64, der Schiffsregisterordnung dient Anlage 5 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) als Muster. Das Flaggenzeugnis ist vom Richter zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen. Paragraph 12, Absatz 3, des in Absatz eins, bezeichneten Gesetzes ist zu beachten.