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DJ S 42/1941

in Kraft ab 01.01.1941·kein Dokument in RIS
Kundmachung DJ S 42/1941× zu Schiffsregisterverfügung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsregisterverfügung neu § 0↗RIS↗
§ 52neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF DJ S 42/1941 § 52↗RIS↗

5. Meßbrief und Eichschein

Paragraph 52

  1. Absatz eins,Das Registergericht hat auf den Meßbriefen oder Eichscheinen die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. In dem Vermerk sind die Nummer des Registerblattes und das Datum der Eintragung, ferner bei Seeschiffen das Unterscheidungssignal und der Heimathafen, bei Binnenschiffen der Heimatort anzugeben. Der Vermerk ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen.
  2. Absatz 2,Mefbriefe oder Eichscheine sind dem Eigentümer auszuhändigen.