DJ S 42/1941
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53neu
römisch sieben. Das Schiffsbauregister
Paragraph 53
Für die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die Paragraphen eins bis 30 entsprechend; Paragraph 9, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.