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DJ S 42/1941

in Kraft ab 01.01.1941·kein Dokument in RIS
Kundmachung DJ S 42/1941× zu Schiffsregisterverfügung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsregisterverfügung neu § 0↗RIS↗
§ 58neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF DJ S 42/1941 § 58↗RIS↗

Paragraph 58

Abteilung I: Das Schiffsbauwerk

  1. Absatz eins,In der ersten Abteilung sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      in Spalte 1: der Name, die Nummer oder die sonstige Bezeichnung und die Gattung des im Bau befindlichen Schiffs; im Fall der Änderung der neue Name, die neue Nummer oder sonstige Bezeichnung oder die neue Gattung;
    2. Ziffer 2
      in Spalte 2: der Bauort und die Schiffswerft, auf der das Schiff im Bau ist; im Fall der Änderung der neue Bauort oder die neue Schiffswerft;
    3. Ziffer 3
      in Spalte 3: die Bezeichnung der im Paragraph 69, Absatz 3, der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde;
    4. Ziffer 4
      in Spalte 4: der Tag der Eintragung des Schiffsbauwerks und die Änderungen der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen Tatsachen;
    5. Ziffer 5
      in Spalte 5: die Löschung der Eintragung des Schiffsbauwerks unter Angabe ihres Grundes.
  2. Absatz 2,Die erste Eintragung und die Veränderungen sind in Spalte 4, die Löschung ist in Spalte 5 zu unterschreiben.