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DJ S 42/1941

in Kraft ab 01.01.1941·kein Dokument in RIS
Kundmachung DJ S 42/1941× zu Schiffsregisterverfügung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsregisterverfügung neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF DJ S 42/1941 § 8↗RIS↗

Paragraph 8

Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Schiffsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. Den Umfang der Abschrift bestimmt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle; in Zweifelsfällen hat er die Entscheidung des Richters einzuholen.