Absatz eins,Das nach Paragraph 23, Absatz 2, der Aktenordnung zu führende Verzeichnis beschränkt sich auf die Aufnahme der Namen der Eigentümer und Miteigentümer, bei einer Reederei der Mitreeder und des Korrespondentreeders.
DJ S 42/1941
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Paragraph 9
- Absatz 2,Daneben ist ein alphabetisches Verzeichnis der Namen der eingetragenen Seeschiffe zu führen; bei Schiffen gleichen Namens ist der Name des Eigentümers beizufügen.