Rechtstracker.at

DJ S 42/1941

in Kraft ab 01.01.1941·kein Dokument in RIS
Kundmachung DJ S 42/1941× zu Schiffsregisterverfügung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsregisterverfügung neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF DJ S 42/1941 § 9↗RIS↗

Paragraph 9

  1. Absatz eins,Das nach Paragraph 23, Absatz 2, der Aktenordnung zu führende Verzeichnis beschränkt sich auf die Aufnahme der Namen der Eigentümer und Miteigentümer, bei einer Reederei der Mitreeder und des Korrespondentreeders.
  2. Absatz 2,Daneben ist ein alphabetisches Verzeichnis der Namen der eingetragenen Seeschiffe zu führen; bei Schiffen gleichen Namens ist der Name des Eigentümers beizufügen.