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dRGBl. I S 1011/1933

in Kraft ab 01.03.1940 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1011/1933× zu Rabattgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rabattgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.03.1940 – 31.03.1992 · idF dRGBl. I S 1011/1933 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992 § 1↗RIS↗

Erster Teil

Preisnachlässe

Paragraph eins, (1) Werden im geschäftlichen Verkehr Waren des täglichen Bedarfes im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher veräußert oder gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs für den letzten Verbraucher ausgeführt, so dürfen zu Zwecken des Wettbewerbs Preisnachlässe (Rabatte) nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften angekündigt, angeboten oder gewährt werden.

  1. Absatz 2,Als Preisnachlässe im Sinne dieses Gesetzes gelten Nachlässe von den Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert, oder Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden.