dRGBl. I S 1011/1933
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Vierter Abschnitt
Zusammentreffen mehrerer Preisnachlaßarten
Paragraph 10,
Treffen bei einem Rechtsgeschäft im Sinne des Paragraph eins, mehrere Preisnachlaßarten zusammen, so darf der Nachlaß nur für zwei Arten gewährt werden.