dRGBl. I S 1011/1933
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Zweiter Teil
Schlußvorschriften
Paragraph 11, Wer einen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß ankündigt, anbietet oder gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit Geldstrafe bis zu 30 000 S bestraft werden.