dRGBl. I S 1011/1933
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Paragraph 13, Wer Waren gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen, die zu einem wiederholten Bezug von Waren berechtigen, an Personen verkauft, die diese Waren weder in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten noch als Großverbraucher im Sinne des Paragraph 9, Ziffer 2, anzusehen sind, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (Paragraph 12, Absatz eins,).