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dRGBl. I S 1011/1933

in Kraft ab 01.03.1940 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1011/1933× zu Rabattgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rabattgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.03.1940 – 31.03.1992 · idF dRGBl. I S 1011/1933 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992 § 2↗RIS↗

Erster Abschnitt

Barzahlungsnachlässe

Paragraph 2,

Der Preisnachlaß für Barzahlung (Barzahlungsnachlaß) darf drei vom Hundert des Preises der Ware oder der Dienstleistung nicht überschreiten; er darf auch einzelnen der letzten Verbraucher gewährt werden. Er darf nur gewährt werden, wenn die Gegenleistung unverzüglich nach der Lieferung der Ware oder der Bewirkung der gewerblichen Leistung durch Barzahlung oder in einer der Barzahlung gleichkommenden Weise, insbesondere durch Hingabe eines Schecks oder durch Überweisung, erfolgt.