dRGBl. I S 1011/1933
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Erster Abschnitt
Barzahlungsnachlässe
Paragraph 2,
Der Preisnachlaß für Barzahlung (Barzahlungsnachlaß) darf drei vom Hundert des Preises der Ware oder der Dienstleistung nicht überschreiten; er darf auch einzelnen der letzten Verbraucher gewährt werden. Er darf nur gewährt werden, wenn die Gegenleistung unverzüglich nach der Lieferung der Ware oder der Bewirkung der gewerblichen Leistung durch Barzahlung oder in einer der Barzahlung gleichkommenden Weise, insbesondere durch Hingabe eines Schecks oder durch Überweisung, erfolgt.