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dRGBl. I S 1011/1933

in Kraft ab 01.03.1940 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1011/1933× zu Rabattgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rabattgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.03.1940 – 31.03.1992 · idF dRGBl. I S 1011/1933 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wer einen Barzahlungsnachlaß gewährt, muß den Nachlaßbetrag sofort vom Preise abziehen oder Gutscheine (Sparmarken, Kassenzettel, Zahlungsabschnitte) ausgeben, die in bar einzulösen sind. Der Umsatz an Waren oder Leistungen, von dem die Einlösung der Gutscheine abhängig gemacht wird, darf auf keinen höheren Betrag als fünfzig Reichsmark festgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Gutscheine, die von einer Vereinigung nachlaßgewährender Gewerbetreibender (Rabattsparvereine und dergleichen) eingelöst werden, dürfen nur ausgegeben werden, sofern sich die Vereinigung alljährlich einer unabhängigen Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer unterzieht. Die Prüfung muß sich auf die gesamte Geschäftsgebarung der Vereinigung während der Dauer des Geschäftsjahres erstrecken, insbesondere darauf, daß die Einlösung der ausgegebenen Gutscheine gesichert ist. Der Prüfer muß einen schriftlichen Bericht erstatten, den die Vereinigung ihren Mitgliedern zugänglich zu machen hat. Die Vorschrift des Absatz eins, Satz 2 findet keine Anwendung.