dRGBl. I S 1011/1933
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
Wird bei einem Konsumverein der Gewinn auf die Mitglieder nach Maßgabe der von den Mitgliedern mit dem Konsumverein erzielten Umsätze verteilt (Rückvergütung), so darf die Rückvergütung drei von Hundert nicht überschreiten.