dRGBl. I S 1011/1933
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
Warenhäuser, Einheits-, Klein- oder Serienpreisgeschäfte oder ähnliche, durch die besondere Art der Preisstellung gekennzeichnete Geschäfte, Konsumvereine und Werkskonsumanstalten dürfen Barzahlungsnachlässe nicht gewähren.