Absatz eins,Werden mehrere Stücke oder eine größere Menge von Waren in einer Lieferung veräußert, so kann ein Mengennachlaß gewährt werden, sofern dieser nach Art und Umfang sowie nach der verkauften Stückzahl oder Menge als handelsüblich anzusehen ist.
dRGBl. I S 1011/1933
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Zweiter Abschnitt
Mengennachlässe
Paragraph 7,
- Absatz 2,Der Mengennachlaß kann entweder durch Hingabe einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge der verkauften Ware oder durch einen Preisnachlaß gewährt werden.