dRGBl. I S 1011/1933
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8,
Werden bei Aufträgen für mehrere gewerbliche Leistungen oder für eine gewerbliche Leistung größeren Umfanges oder beim Kauf von Dauer- oder Reihenkarten, die einen Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Leistungen begründen, Mengennachlässe gewährt, so gilt die Vorschrift des Paragraph 7, entsprechend.