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dRGBl. I S 1011/1933

in Kraft ab 01.03.1940 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1011/1933× zu Rabattgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rabattgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.03.1940 – 31.03.1992 · idF dRGBl. I S 1011/1933 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

Werden bei Aufträgen für mehrere gewerbliche Leistungen oder für eine gewerbliche Leistung größeren Umfanges oder beim Kauf von Dauer- oder Reihenkarten, die einen Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Leistungen begründen, Mengennachlässe gewährt, so gilt die Vorschrift des Paragraph 7, entsprechend.