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dRGBl. I S 1011/1933

in Kraft ab 01.03.1940 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1011/1933× zu Rabattgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rabattgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.03.1940 – 31.03.1992 · idF dRGBl. I S 1011/1933 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992 § 9↗RIS↗

Dritter Abschnitt

Sondernachlässe

Paragraph 9,

Sondernachlässe oder Sonderpreise dürfen gewährt werden

  1. Ziffer eins
    an Personen, die die Ware oder Leistung in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten, sofern dieser Nachlaß seiner Art und Höhe nach orts- oder handelsüblich ist;
  2. Ziffer 2
    an Personen, die auf Grund besonderen Lieferungs- oder Leistungsvertrages Waren oder Leistungen in solchen Mengen abnehmen, daß sie als Großverbraucher anzusehen sind;
  3. Ziffer 3
    an die Arbeiter, Angestellten, Leiter und Vertreter des eigenen Unternehmens, sofern die Ware oder Leistung für deren Bedarf, den Bedarf ihrer Ehegatten, ihrer Abkömmlinge oder der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen bestimmt ist (Eigenbedarf) und in dem Unternehmen hergestellt, vertrieben oder bewirkt wird.