Absatz eins,Die Steuer wird berechnet:
- Ziffer einsbeim Erwerb von Forderungsrechten:vom Nennbetrag der Schuldverschreibung.Bei Rentenverschreibungen, in denen ein Nennbetrag nicht angegeben ist, tritt an die Stelle des Nennbetrags das Fünfundzwanzigfache der Jahresrente;
- Ziffer 2beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft:
- Litera aregelmäßig vom Erwerbspreis,
- Litera bvom Wert der Wertpapiere, wenn er den Erwerbspreis übersteigt,
- Litera cvom Nennbetrag der Wertpapiere, wenn er sowohl den Erwerbspreis als auch den Wert der Wertpapiere übersteigt.
Bei nicht voll bezahlten Gesellschaftsrechten wird dem Erwerbspreis (zu a) und dem Wert der Wertpapiere (zu b) der Betrag der ausstehenden Einzahlungen hinzugerechnet.