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dRGBl. I S 1058/1934

in Kraft ab 04.08.1945 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1058/1934× zu KVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 04.08.1945 – 30.09.2000 · idF dRGBl. I S 1058/1934 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000 § 20↗RIS↗

Paragraph 20

Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Besteuerung ausgenommen sind:

  1. Ziffer eins
    Geschäfte, die die Zuteilung von Wertpapieren an den ersten Erwerber zum Gegenstand haben,
  2. Ziffer 2
    die Annahme von Schuldverschreibungen des Reichs, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Zweckverbandes, wenn die Schuldverschreibungen zur Entrichtung öffentlicher Abgaben an Zahlungs Statt hingegeben werden,
  3. Ziffer 3
    Anschaffungsgeschäfte über Schatzanweisungen des Reichs, eines Landes oder der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft, wenn die Schatzanweisungen spätestens binnen drei Jahren seit dem Tag des Geschäftsabschlusses fällig werden.