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BGBl. II Nr. 79/2000

kundgemacht 07.03.2000 RIS↗
79. Verordnung: Verschiebung des Inkrafttretens der Spekulationsertragsteuer, über das Außerkrafttreten der Börsenumsatzsteuer und über das Investmentfondsgesetz
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verschiebung des Inkrafttretens der Spekulationsertragsteuer, über das Außerkrafttreten der Börsenumsatzsteuer und über das Investmentfondsgesetz
Kundmachung BGBl. II Nr. 79/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) 18 § 0↗RIS↗
§ 20aufgehoben
in Kraft 04.08.1945 – 30.09.2000 · idF dRGBl. I S 1058/1934 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000 § 20↗RIS↗

Paragraph 20

Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Besteuerung ausgenommen sind:

  1. Ziffer eins
    Geschäfte, die die Zuteilung von Wertpapieren an den ersten Erwerber zum Gegenstand haben,
  2. Ziffer 2
    die Annahme von Schuldverschreibungen des Reichs, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Zweckverbandes, wenn die Schuldverschreibungen zur Entrichtung öffentlicher Abgaben an Zahlungs Statt hingegeben werden,
  3. Ziffer 3
    Anschaffungsgeschäfte über Schatzanweisungen des Reichs, eines Landes oder der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft, wenn die Schatzanweisungen spätestens binnen drei Jahren seit dem Tag des Geschäftsabschlusses fällig werden.